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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Stand: 30.09.2023

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1) Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden.

2) Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich vereinbarter Handling- und Lieferkosten, gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben.
  3. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. 
  4. Wir können die Belieferung auch von einer Vorauszahlung oder Zahlung Zug-um-Zug abhängig machen; einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens bei Auftragsbestätigung. 
  5. Wir sind berechtigt, Zahlungen mit der jeweils ältesten fälligen Forderung zu verrechnen
  6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechtigt, sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von angemessenen Sicherheiten auszuführen.
  7. Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder nach Rechtshängigkeit entscheidungsreif sind.

3) Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug

  1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und Lieferterminen erfolgt individuell. Die Einhaltung dieser vereinbarten Lieferfristen oder -termine setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Kunden voraus und hängt von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten ab. 
  2. Der Kunde kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns verschuldet ist. 
  3. Die von uns bestätigten oder angegebenen Termine gelten nur als annähernd. Die Lieferung oder Leistung gilt als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach dem Termin erfolgt. Für etwaige Nachteile aus Terminüberschreitung wird keinerlei Schadensersatz geleistet, es sei denn, es läge unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Sonstige Besteller können uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist zur Lieferung auffordern, wodurch wir in Verzug geraten. Wenn der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Wenn der Besteller zudem von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung von uns verlangen will, muss er uns nach Ablauf der 6 Wochenfrist eine weitere angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wenn der Besteller bereits Anspruch auf Schadensersatz statt der geschuldeten Leistung hat, beschränkt sich sein Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 25 % des vereinbarten Preises. Sofern der Besteller ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, stehen ihm bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits keine Schadensersatzansprüche zu. 
  4. Wenn die Einhaltung der festgelegten Lieferfristen oder Liefertermine aufgrund von höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu verantwortenden, unvermeidbaren Ereignissen (zum Beispiel Nichtverfügbarkeit der Leistung aufgrund von Epidemien, Krieg, terroristischen Anschlägen, auch solchen, die unsere Lieferanten betreffen) nicht eingehalten werden kann, führt dies zur angemessenen Verlängerung der ursprünglich geplanten Lieferfristen und Liefertermine, einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen, die uns oder unsere Lieferanten betreffen. Sollten Ereignisse höherer Gewalt oder andere von uns nicht zu verantwortende Ereignisse länger als 3 Monate andauern, hat jeder Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.
  5. Wird die Ware an den Kunden oder eine vereinbarte Adresse versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  6. Im Falle eines Annahmeverzugs seitens des Kunden oder einer schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden, behalten wir uns das Recht vor, den entstandenen Schaden, einschließlich zusätzlicher Kosten, geltend zu machen.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen durchzuführen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Eine Teillieferung gilt als zumutbar, wenn (i) die gelieferte Teilmenge für den Kunden innerhalb des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung des verbleibenden Teils der bestellten Ware gewährleistet ist und (iii) dies für den Kunden keinen erheblichen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten mit sich bringt.
  8. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme von Lieferungen aufgrund geringfügiger Mängel zu verweigern.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4) Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunde als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

5) Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Inbetriebnahme der von uns gelieferten Ware durch unseren Kunden beim Endnutzer, spätestens aber 18 Monate nach erfolgter Lieferung an unseren Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
  6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner Absatz 3 entsprechend.

6) Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7) Haftung

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es einen sonstigen Schaden angeht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des bestellten Gegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

8) Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 

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